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Barrierefreie Website: was das BFSG für dein Unternehmen bedeutet

Leuchtendes Accessibility-Icon in abgerundetem Fenster vor dunklem UI-Hintergrund

Stell dir einen Laden mit drei Stufen vor der Tür vor. Keine Rampe, kein Handlauf, keine Klingel daneben. Wer nicht gut zu Fuß ist, kommt nicht rein, und der Inhaber wundert sich, warum ein Teil seiner Kundschaft nie auftaucht. Genau das passiert online jeden Tag, nur sieht es keiner, weil die Stufen unsichtbar sind: ein Formularfeld ohne Beschriftung, ein Button, den man nur mit der Maus drücken kann, grauer Text auf hellgrauem Grund.

Seit dem 28.06.2025 ist das für viele Unternehmen nicht mehr nur schlechtes Handwerk, sondern auch eine Rechtsfrage. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist an diesem Tag in Kraft getreten. Heute läuft es seit gut dreizehn Monaten, und trotzdem stapeln sich in meinem Posteingang Anfragen, die alle mit derselben Zeile anfangen: "Wir haben gehört, da kommt was auf uns zu."

Kommt nicht. Ist schon da.

Und weil das gleich am Anfang stehen soll, bevor du weiterliest: Ich bin kein Anwalt. Ich baue Websites, das ist mein Handwerk. Dieser Text ist der Blick eines Praktikers auf ein Gesetz, kein Rechtsgutachten.

Dieser Artikel ordnet das BFSG aus Sicht eines Dienstleisters für Websites ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang dein Unternehmen konkret betroffen ist, kläre im Zweifel mit einem Anwalt oder der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Stand: Juli 2026. Alle Angaben in diesem Text beziehen sich auf diesen Stand. Gesetze und Normen ändern sich, deshalb steht das Datum hier so groß.

Was ist das BFSG und seit wann gilt es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist das deutsche Gesetz, das die EU-Richtlinie 2019/882 umsetzt, den sogenannten European Accessibility Act. Verabschiedet wurde es 2021, in Kraft ist es seit dem 28.06.2025 (§ 1 BFSG).

Der Kern in einem Satz: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, müssen barrierefrei nutzbar sein. Websites sind dabei kein Sonderfall am Rand, sondern oft genau der Ort, an dem die Dienstleistung stattfindet. Wer online bucht, bestellt, bezahlt oder einen Vertrag abschließt, tut das auf einer Seite. Und diese Seite ist damit der Eingang zum Laden.

Barrierefrei heißt in dem Zusammenhang: Menschen mit Behinderung können die Seite eigenständig nutzen. Ohne fremde Hilfe, ohne Umweg über die Telefonnummer im Impressum, ohne dass jemand für sie klickt. Blinde Nutzer arbeiten mit einem Screenreader, der die Seite vorliest. Menschen mit motorischen Einschränkungen bedienen sie oft nur über die Tastatur. Wer schlecht sieht, zoomt oder braucht ordentliche Kontraste. Das sind keine Randgruppen aus der Statistik, das sind Kunden.

Was viele beim Wort Gesetz sofort im Kopf haben: Bürokratie, Formulare, Ärger. Zugegeben, ein bisschen Papierkram gehört dazu, dazu weiter unten mehr. Der größere Teil ist aber schlicht Handwerk am Rohbau. Und das Beste daran: Vieles davon macht die Seite für alle besser, nicht nur für Menschen mit Behinderung. Eine Seite mit sauberen Überschriften, guten Kontrasten und Formularen, die auch mit der Tastatur funktionieren, ist einfach eine bessere Seite. Punkt.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, also im B2C (§ 1, § 2 und § 3 Abs. 1 BFSG). Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die zu nicht gewerblichen Zwecken kauft oder nutzt.

Konkret nennt das Gesetz eine Reihe von Dienstleistungen, darunter E-Commerce, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Telekommunikation, E-Books und bestimmte audiovisuelle Mediendienste. Wenn du einen Onlineshop betreibst, fällt der Groschen sofort. Wenn du Reisen, Tickets oder Finanzprodukte an Privatleute verkaufst, auch.

Unangenehmer wird es bei der Frage, die mir am häufigsten gestellt wird: "Ich hab doch nur so eine Firmenseite mit Leistungen, Team und Kontaktformular. Bin ich dabei?" Reine Firmenpräsenzen ohne Transaktion mit Verbrauchern landen in der Praxis oft in einer Grauzone, und ich werde dir hier nicht erzählen, dass ich diese Grauzone auflösen kann. Kann ich nicht. Das ist ein Fall für die rechtliche Prüfung, nicht für einen Blogartikel.

Woran du dich trotzdem orientieren kannst, ist eine ganz einfache Frage: Kann eine Privatperson auf deiner Seite etwas abschließen, buchen, bestellen oder bezahlen? Sobald der Weg vom Besucher zum Vertrag komplett über die Website läuft, bist du nah dran am Anwendungsbereich. Ist deine Seite dagegen eine reine Visitenkarte, die am Ende nur zum Telefonhörer führt, sieht die Sache anders aus. Nur eben nicht so eindeutig, dass ich dir daraus eine Zusage bauen würde.

Und ganz ehrlich: Die Frage "muss ich?" ist ohnehin die kleinere. Die größere ist, ob du willst, dass ein Teil deiner Interessenten vor deiner Tür stehen bleibt.

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Reines B2B fällt nicht unter das BFSG, weil das Gesetz ausdrücklich am Verbraucherbezug hängt. Verbraucher sind nach § 2 BFSG natürliche Personen, die zu nicht gewerblichen Zwecken kaufen oder nutzen. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist damit nach dieser Systematik erstmal außen vor. So beschreibt es auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ.

Jetzt kommt das Aber, und das ist ein dickes. Die wenigsten Unternehmen sind so sauber sortiert, wie ihre eigene Selbstbeschreibung klingt. "Wir machen nur B2B" stimmt oft für das Hauptgeschäft, aber nicht für die Website. Sobald auf deiner Seite etwas steht, das auch eine Einzelperson als Verbraucher buchen oder kaufen kann, rutscht dieser Teil in den Anwendungsbereich. Eine Online-Terminbuchung, die jeder ausfüllen kann. Ein kleiner Shop mit Zubehör. Ein Vertragsabschluss, der komplett online läuft.

Nach der gängigen Auslegung schaut man dabei nicht auf das Etikett, das sich das Unternehmen selbst gibt, sondern auf das konkrete Angebot. Eine trennscharfe behördliche Positivliste, die dir sagt "das ist drin, das ist draußen", gibt es nicht. Das bleibt Einzelfallauslegung.

Deshalb an dieser Stelle ganz bewusst keine Entwarnung. Wenn du dir sicher bist, dass bei dir nie eine Privatperson etwas abschließt, ist das ein starkes Argument. Nur wird dir dieses Argument im Zweifel niemand abnehmen, der es nicht geprüft hat. Der Satz "ich bin ja B2B" ist keine Prüfung, sondern eine Vermutung. Und Vermutungen halten vor der Marktüberwachung ungefähr so gut wie ein Regenschirm im Sturm.

Für wen gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Es gibt eine echte Ausnahme, und sie steht in § 3 Abs. 3 BFSG: "Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Das ist der Satz, nach dem im Netz am häufigsten gesucht wird.

Der Haken: Das Gesetz schreibt die Zahlen an dieser Stelle nicht selbst aus. Die Schwellen kommen aus der Definition der EU-Bilanzrichtlinie, auf die sich Gesetzesbegründung und die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beziehen. So wird das Kriterium üblicherweise gelesen:

Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG
Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG: Kriterien, Schwellen und ihre Verknüpfung
Kriterium Schwelle Verknüpfung
Beschäftigte weniger als 10 muss erfüllt sein (UND)
Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro eines von beiden reicht (ODER)
Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro eines von beiden reicht (ODER)

Übersetzt: Unter zehn Beschäftigte ist Pflicht, daran führt kein Weg vorbei. Bei der finanziellen Schwelle reicht dagegen eines der beiden Kriterien. Weil diese Verknüpfung aus der Bilanzrichtlinie stammt und nicht wortwörtlich im BFSG steht, formuliere ich sie hier bewusst als gängige Lesart und nicht als Zusage. Wenn du mit deinen Zahlen dicht an einer dieser Grenzen liegst, ist das genau der Moment, in dem sich ein Anruf bei einem Anwalt oder bei der Bundesfachstelle mehr lohnt als jeder Blogartikel, meiner eingeschlossen.

Zwei Dinge werden bei dieser Ausnahme regelmäßig übersehen.

Erstens greift sie nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, also Hersteller und Importeure, sind davon nicht befreit (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BFSG). Wer also nicht nur berät, sondern auch etwas herstellt oder einführt, sollte hier zweimal hinschauen.

Zweitens, und das ist mir wichtiger: Die Ausnahme sagt nur, dass du nicht musst. Sie sagt nichts darüber, ob es sinnvoll ist. Ein Gebäude ohne Rampe wird nicht dadurch besser zugänglich, dass die Bauordnung an dieser Stelle ein Auge zudrückt. Deine Kunden merken den Unterschied trotzdem.

Welche technischen Anforderungen muss eine barrierefreie Website erfüllen?

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Das ist der Prüfmaßstab, so etwas wie der TÜV-Katalog für Websites.

Das klingt nach Aktenordner, ist aber erstaunlich konkret. Hier sind die Punkte, über die in der Praxis fast jede Seite stolpert:

Formularfelder ohne Beschriftung. Das Feld sieht aus wie ein Feld, im Code steht aber kein Label dran. Für dich ist offensichtlich, dass da die E-Mail-Adresse reingehört, weil ein blasser Platzhaltertext drinsteht, der beim Tippen verschwindet. Ein Screenreader sagt an dieser Stelle: "Eingabefeld." Mehr nicht. Rate mal, wie viele Kontaktanfragen dabei rauskommen.

Bilder ohne Alternativtext. Jedes Bild, das Information trägt, braucht eine Textbeschreibung im Code. Bei einem Produktfoto ist das der Unterschied zwischen "Bild" und "blauer Wanderrucksack, 30 Liter, von der Seite". Rein dekorative Bilder dürfen dagegen bewusst leer bleiben, damit der Screenreader sie überspringt.

Bedienung nur mit der Maus. Nimm die Maus weg und geh mit der Tabulatortaste durch deine Seite. Kommst du überall hin? Siehst du jederzeit, wo du gerade bist? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular abschicken, das Pop-up schließen? Wenn dein Cookie-Banner sich nur wegklicken lässt, ist die ganze Seite dahinter für Tastaturnutzer dicht. Das ist die digitale Version einer Tür, die nur von außen aufgeht.

Grauer Text auf hellgrauem Grund. Sieht im Portfolio der Designerin edel aus, ist auf einem Laptop im Sonnenlicht schon für dich kaum lesbar. Die WCAG geben dafür Mindestwerte beim Kontrast vor, und die sind messbar, nicht Geschmackssache.

Struktur statt Optik. Überschriften müssen echte Überschriften im Code sein, in richtiger Reihenfolge, nicht bloß fett und größer gemachter Fließtext. Wer mit einem Screenreader arbeitet, springt über diese Überschriften durch die Seite, so wie du mit den Augen überfliegst. Ohne saubere Struktur wird aus dem Überfliegen ein Durchhören von oben nach unten. Das ist die Statik des Ganzen und hängt direkt an der Frage, wie deine Seite überhaupt aufgebaut ist.

Ein Hinweis zum Stand der Norm: Künftige Fassungen werden voraussichtlich auf die WCAG 2.2 verweisen. Nach aktuellem Recherchestand ist WCAG 2.1 AA maßgeblich, aber das ist ein Punkt, den man im Auge behalten sollte.

Und weil der Mythos so hartnäckig ist: Barrierefrei heißt nicht grau, brav und hässlich, so wie eine Seite von 1998, die noch nach Einwahlmodem klingt. Bullshit. Es heißt lesbarer Text, bedienbare Elemente und eine Seite, die nicht auseinanderfällt, wenn jemand sie anders nutzt als du. Gestaltung geht da nicht verloren, sie wird nur ehrlicher.

Brauchst du eine Konformitätserklärung auf deiner Website?

Wenn du als Dienstleistungserbringer unter das BFSG fällst: ja. Das Dokument heißt Konformitätserklärung, und dieser Begriff ist wichtig, weil er ständig mit etwas anderem verwechselt wird.

Die Barrierefreiheitserklärung ist das Pendant aus der BITV und gilt für öffentliche Stellen: Behörden, Ämter, öffentliche Einrichtungen. Wer als Unternehmen unter das BFSG fällt, braucht die Konformitätserklärung. Zwei Gesetze, zwei Dokumente, zwei Adressaten. Dass viele Ratgeber im Netz die Begriffe durcheinanderwerfen, macht die Sache nicht besser.

Was reingehört, ergibt sich aus Anlage 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BFSG. Drei Bausteine:

  1. Eine Beschreibung, wie deine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
  2. Die Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB.
  3. Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Platziert wird das Ganze in den AGB oder auf andere klar wahrnehmbare Weise. In der Praxis läuft es meistens auf eine eigene Unterseite hinaus, die im Footer verlinkt ist, gleich neben Impressum und Datenschutz. Nicht schön, aber ehrlich: Da sucht jeder zuerst.

Was du dagegen nicht einfach aus einer BITV-Vorlage abschreiben solltest: Elemente wie ein Feedback-Mechanismus oder ein Schlichtungsverfahren sind typisch für die Barrierefreiheitserklärung öffentlicher Stellen. Für das BFSG sind sie nach aktuellem Stand nicht eins zu eins vorgeschrieben. Die Vorlagen wild zu mischen, führt zu einem Dokument, das aussieht wie aus dem Baumarkt zusammengesteckt: sieht nach Ordnung aus, passt aber nicht ins Regal.

Und noch etwas: Die Erklärung beschreibt, wie deine Seite die Anforderungen erfüllt. Sie erfüllt sie nicht selbst. Ein Zettel an der Tür macht aus der Treppe keine Rampe.

Was passiert, wenn du das BFSG nicht umsetzt?

Zuständig für die Durchsetzung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihren Betrieb am 26.09.2025 aufgenommen.

Die MLBF arbeitet auf zwei Wegen. Aktiv, also systematisch und teils automatisiert, indem sie Websites von sich aus prüft. Und reaktiv, also auf Beschwerden hin. Priorität liegt dabei auf reaktiven Fällen mit hoher Reichweite oder bei wiederholten Mängeln. Das ist eine relevante Information für die Einordnung: Es geht nicht darum, dass am Montagmorgen jemand zufällig auf deiner Seite landet, sondern eher darum, dass sich jemand beschwert, weil er etwas nicht nutzen konnte.

Der Bußgeldrahmen steht in § 37 BFSG: bis zu 100.000 Euro für die schwereren Pflichtverstöße (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10), bis zu 10.000 Euro für die übrigen Verstöße. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach § 17 OWiG, also nach Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr.

Und jetzt der Teil, den du in vielen Artikeln zu diesem Thema nicht findest, weil er sich schlechter verkauft: Öffentlich dokumentierte Bußgelder gegen einzelne Unternehmen sind Stand Juli 2026 nicht bekannt. Keine Fallzahlen, keine Namen, keine Beispielurteile. Ich könnte dir hier eine Drohkulisse aufbauen, aber dann hätte ich sie mir ausgedacht, und davon hast du nichts.

Was ich stattdessen sage: Der Rahmen steht im Gesetz, die Behörde existiert und arbeitet, und die Frist ist seit über einem Jahr abgelaufen. Daraus jetzt "wird schon nichts passieren" abzuleiten, ist genauso unseriös wie "gleich kommt der Bußgeldbescheid". Beides sind Wetten. Der realistische Blick ist ein anderer: Der wahrscheinlichste Auslöser ist nicht die Behörde, die dich findet, sondern ein Mensch, der deine Seite nicht bedienen kann und sich meldet.

Gibt es noch eine Übergangsfrist?

Für Websites in der Regel nicht. Es gibt eine Übergangsregelung in § 38 BFSG, aber sie meint etwas anderes, als die meisten hoffen.

§ 38 sagt: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27.06.2030. Dasselbe gilt für Produkte, die vor dem 28.06.2025 rechtmäßig für eine Dienstleistung im Einsatz waren. Für Selbstbedienungsterminals gelten noch längere Fristen, je nach Einsatzdatum bis zu fünfzehn Jahre.

Was daraus regelmäßig fälschlich gebastelt wird, klingt so: "Meine Website ist von 2022, dann hab ich ja bis 2030 Zeit." Das ist der Denkfehler, der mir in Gesprächen am häufigsten begegnet, und er kostet im Zweifel richtig Geld.

§ 38 schützt bestimmte fortlaufende Altverträge und Produkteinsätze. Er schafft keinen allgemeinen Bestandsschutz für Websites. Eine normale Unternehmens- oder Shop-Website, die Verbrauchern seit dem 28.06.2025 zugänglich ist und unter das Gesetz fällt, muss ab diesem Datum barrierefrei sein. Wann du den Vertrag mit deiner Agentur unterschrieben hast, spielt dafür keine Rolle. Das Baujahr eines Hauses verlängert auch nicht die Frist für den Rauchmelder.

Kurz: Der 27.06.2030 ist eine echte Zahl aus dem Gesetz, nur eben nicht deine.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Eine seriöse Pauschalzahl gibt es nicht, und jeder, der dir eine nennt, bevor er deine Seite gesehen hat, rät. Was sich sagen lässt, sind die Blöcke, aus denen sich der Aufwand zusammensetzt, und was den Preis nach oben treibt.

Die Blöcke:

  • Prüfung des Ist-Zustands. Erst muss jemand wissen, wo die Stufen liegen. Das ist eine Bestandsaufnahme gegen die Anforderungen aus WCAG 2.1 AA, technisch und manuell, weil sich längst nicht alles automatisch messen lässt. Tastaturbedienung zum Beispiel muss ein Mensch durchklicken.
  • Technische Nachbesserung. Überschriftenstruktur geradeziehen, Formulare korrekt beschriften, Fokus sichtbar machen, Tastaturbedienung herstellen, interaktive Elemente sauber auszeichnen.
  • Inhaltliche Arbeit. Alternativtexte für Bilder schreiben, Linktexte reparieren (drei Links namens "hier" auf einer Seite sind keine Navigation), Sprache verständlicher fassen.
  • Gestaltung. Kontraste, Schriftgrößen, Abstände, Zustände von Buttons und Links.
  • Die Konformitätserklärung. Text erstellen, Unterseite anlegen, im Footer verlinken.
  • Laufende Pflege. Jeder neue Blogartikel, jedes neue Produktbild, jedes neue Formular kann eine neue Barriere einbauen. Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum, sondern Wartung, so wie Sicherheitsupdates.

Was den Preis treibt: vor allem der Zustand des Fundaments. Eine Seite, die technisch sauber gebaut ist, lässt sich oft mit überschaubarem Aufwand nachziehen. Eine Seite, die über Jahre aus Templates, Plugins und Copy-Paste zusammengewachsen ist, bei der jede Überschrift ein anders formatierter Absatz ist, kann in der Nachbesserung teurer werden als ein sauberer Neuaufbau. Dazu kommen die Zahl der Seiten, die Menge an Bildern und Dokumenten und die Frage, ob deine technische Basis überhaupt zulässt, was die Norm verlangt.

Und weil mir die Frage in jedem zweiten Gespräch gestellt wird, beantworte ich sie hier gleich mit: Baue ich selbst barrierefrei? Jaein. Und dieses Jaein ist keine Ausrede, sondern der ehrlichste Satz, den du zu dem Thema bekommen kannst.

Mein normaler Workflow ist stark auf Ladezeit getrimmt, und das nimmt einen Teil der Grundlagen automatisch mit. Sauberes semantisches Markup? Ist drin, weil schlanker Code schneller lädt. Ordentliche Überschriftenstruktur? Ist drin, weil ich sonst selbst den Überblick verliere. Kontraste, die im Design-System festgelegt sind statt pro Sektion neu erfunden? Auch drin. Das ist der Rohbau, und der steht bei mir grundsätzlich gerade.

Was da nicht automatisch mit drin ist: die vollständige Prüfung gegen WCAG 2.1 AA. Also der Durchlauf mit dem Screenreader, die Tastaturbedienung durch wirklich jeden Zustand, jedes Formular, jedes Aufklappmenü, jedes Pop-up, jede Fehlermeldung. Das ist ein eigener Umfang, und den bespreche ich vorher, statt ihn im Angebot zu verstecken.

Warum ich das so trenne, siehst du an einer einzelnen Sektion. Nehmen wir eine, die ich normal in einer halben Stunde stehen habe. Mit vollem Barrierefreiheitsanspruch bin ich nach meiner Erfahrung schnell beim Dreifachen, weil jeder Zustand einzeln geprüft wird: einmal mit der Tastatur durch, einmal mit dem Screenreader angehört, Fokus sichtbar, Reihenfolge stimmig, Fehlermeldung verständlich, und dann nach der nächsten Änderung wieder von vorn. Das ist meine Erfahrung aus meinen Projekten, keine Marktzahl, die du irgendwo nachschlagen kannst. Bei dir kann es weniger sein, bei einer komplexen Buchungsstrecke deutlich mehr.

Deshalb steht Barrierefreiheit bei mir am Anfang eines Projekts auf dem Tisch und nicht am Ende. Wer dir sagt "ja klar, mach ich immer mit", hat entweder nie eine Seite gegen einen Screenreader getestet, oder er sagt dir beim Preis nicht die Wahrheit. Prüfen kostet Zeit, Zeit kostet Geld, und das gehört vorher besprochen und nicht als Überraschung in die Schlussrechnung. Genauso wie beim Bau: Die Rampe steht im Plan oder sie steht nicht im Plan. Nachträglich angeflanscht wird sie immer teurer und selten schön.

Genau an diesem Punkt wird aus der Barrierefreiheitsfrage eine Grundsatzfrage: nachbessern oder neu bauen? Das BFSG ist einer der wenigen Anlässe, bei denen ein Relaunch ein echtes Datum im Rücken hat und nicht nur ein Gefühl. Wann sich das rechnet und wann eine Überarbeitung reicht, steht hier: Website Relaunch: wann er sich lohnt und wann nicht.

Wie gehst du als Unternehmen jetzt konkret vor?

In dieser Reihenfolge: erst klären, ob du betroffen bist, dann den Ist-Zustand messen, dann entscheiden, ob nachgebessert oder neu gebaut wird. Nicht andersrum, sonst baust du an Problemen herum, die du noch gar nicht kennst.

  1. Betroffenheit klären. Verkaufst oder vermittelst du etwas an Privatpersonen? Kann jemand auf deiner Seite buchen, bestellen, abschließen? Liegst du unter zehn Beschäftigten und unter den finanziellen Schwellen? Bringst du Produkte in Verkehr? Das sind die Fragen, mit denen du in ein Gespräch mit einem Anwalt oder der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gehst. Ich kann dir die Fragen liefern, die verbindliche Antwort nicht. Ich bin Handwerker, kein Jurist.
  2. Ist-Zustand messen. Bevor irgendwer ein Angebot schreibt, muss klar sein, wie es um deine Seite steht. Und ein Teil davon kostet dich nur zwanzig Minuten und keinen Cent: Leg die Maus weg und geh mit der Tabulatortaste durch deine wichtigste Seite bis zum abgeschickten Kontaktformular. Kommst du durch? Siehst du immer, wo du bist? Wenn du nach drei Minuten hängen bleibst, weißt du schon mehr als aus jedem Verkaufsgespräch.
  3. Entscheiden: nachbessern oder neu. Sind es einzelne Stellen (Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen), ist das Überarbeitung. Steckt der Fehler im Aufbau, weil die Seite technisch nie sauber strukturiert war, wird die Reparatur zur Dauerbaustelle und der Neuaufbau ist ehrlicher.
  4. Umsetzen und dokumentieren. Erst die Punkte fixen, die echte Nutzung verhindern (Tastaturbedienung, Formulare, Struktur), danach den Rest. Und dann die Konformitätserklärung schreiben, wenn du unter das BFSG fällst. In der Reihenfolge, nicht umgekehrt.
  5. Dranbleiben. Barrierefreiheit hält sich nicht von allein, genauso wenig wie eine Website, die seit drei Jahren niemand angefasst hat. Wer neue Inhalte einpflegt, braucht dafür eine kleine Routine: Bild rein? Alternativtext dazu. Neuer Abschnitt? Überschriftenebene prüfen.

Und wenn du am Ende nur eine Sache aus diesem Text mitnimmst, dann diese: Barrierefreiheit ist kein Behördenthema, das dir jemand aufs Auge drückt. Es ist die Frage, ob deine Seite tut, wofür du sie bezahlt hast, nämlich funktionieren. Für alle. Auch für den, der sie mit der Tastatur bedient, und für dich selbst, wenn du im Zug sitzt und die Sonne auf das Display knallt. Und ja, das ist mal eine richtig geile Nebenwirkung von einem Gesetz.

Oft gestellte Fragen zu dem Thema

Seit dem 28.06.2025. An diesem Tag ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht umsetzt.

Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites gibt es nicht: Wenn deine Seite Verbrauchern seit dem 28.06.2025 zugänglich ist und unter das Gesetz fällt, gilt die Pflicht ab diesem Datum.

Nicht für alle. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten nach der gängigen Auslegung Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, greift die Ausnahme nicht.

Reines B2B fällt nicht unter das BFSG, weil das Gesetz an den Verbraucherbezug anknüpft und Verbraucher nach § 2 BFSG natürliche Personen sind, die zu nicht gewerblichen Zwecken kaufen oder nutzen. Sobald deine Seite Leistungen anbietet, die auch Einzelpersonen als Verbraucher buchen oder kaufen können, rutscht dieser Teil in den Anwendungsbereich.

Eine trennscharfe behördliche Positivliste dafür gibt es nicht, das ist Einzelfallauslegung.

§ 37 BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro für die schwereren Pflichtverstöße vor, für die übrigen Verstöße bis zu 10.000 Euro. Die Höhe bemisst sich nach § 17 OWiG, also nach Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr.

Öffentlich dokumentierte Bußgelder gegen einzelne Unternehmen sind Stand Juli 2026 nicht bekannt.

Wenn du als Dienstleistungserbringer unter das BFSG fällst, brauchst du eine Konformitätserklärung. Sie beschreibt, wie deine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, enthält die Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Nicht zu verwechseln mit der Barrierefreiheitserklärung nach BITV, die für öffentliche Stellen gilt.

Eine seriöse Pauschalzahl gibt es nicht, weil der Aufwand fast vollständig vom Zustand deiner Seite abhängt. Die Kosten setzen sich aus der Prüfung des Ist-Zustands, der technischen Nachbesserung, der inhaltlichen Arbeit an Texten und Bildern, der Konformitätserklärung und der laufenden Pflege zusammen.

Den Preis treibt vor allem, wie sauber die Seite technisch gebaut ist und wie viele Seiten und Inhalte betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis

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Porträt eines lächelnden Mannes mit Brille und kurzem braunem Haar vor braunem Hintergrund.
Sascha Thiel

Ich bin Sascha, dein freundlicher Partner aus der Nachbarschaft. Ich helfe Unternehmen in Ihrer digitalen Außendarstellung und Positionierung.

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